Eine besondere Stellung haben Fertigstellungsbescheinigungen, mit denen Sachverständige die Abnahme von Werken ersetzen. Diese Neuerung im Werkvertragsrecht des BGB greift, wenn der Abnahmeverpflichtete seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Fälligkeit einer Vergütung kann damit erzwungen werden. Beide Vertragspartner haben bei den notwendigen Feststellungen des Sachverständigen mitzuwirken.