die rasant zunehmende Bedeutung von Internetseiten lässt Auseinandersetzungen darüber folgen. Im einen oder anderen Falle unterliegen nicht nur die verwendeten Fotografien sondern auch die Inhalte (Texte) oder die Gestaltung der Seiten (Layout) dem Urheberrecht. Hierzu sind bereits verschiedene Urteile von Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten ergangen. Zusammenfassend kann man sagen, dass nur dann ein Urheberrecht an Inhalten zugesprochen wird, wenn die Erstellung der Seiten besondere persönliche Leistungen des Schaffenden erkennen lässt. Die rein handwerksmässige Umsetzung von Aussehen oder bestehenden Texten mit allgemein zugänglichen Werkzeugen reicht dabei in der Regel nicht aus.
Über das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) der erforderliche Schöpfungshöhe bzw. -tiefe fertige ich Gutachten an. Sie bilden die Grundlage für die Gerichte, über die Geltendmachung von Urheberrechten bei Internetseiten zu entscheiden. Dabei werden die verwendeten Werkzeuge, die Texte, die Abbildungen, das Layout und das Design (Suchmaschinen-Optimierung?) beurteilt.